Waldbrandstufe 1

▪Die Waldbrandgefahr ist nur sehr gering. Die Waldbrandwarung ist aufgehoben.



Waldbrandstufe 2

▪Erhöhte Umsicht und Vorsicht, um Zündquellen zu vermeiden!
▪Keine grundsäzliche Einschränkung des Betretens.
▪Wege mit trockener Bodenvegetation nur im unbedingten Umfang befahren - Vorsicht beim Parken (heiße Auspuffanlage)!
▪Gefährdungsträchtige Arbeiten im Wald, wie Schlagreisig verbrennen, Schweißen, Sprengen, Ausbringen leicht brennbarer Chemikalien u.a.m sollten unterbleiben - ggf. erhöhte Sicherheitsmaßnahmen treffen!



Waldbrandstufe 3

▪Die Sitiuation wird kritisch und bedarf bewusster Einschränkungen
▪Das Betreten bleibt grundsätzlich erlaubt - Vorsicht beim Befahren!
▪Gefährdungsträchtige Arbeiten (siehe Waldbrandstufe 1) sind grundsätzlich zu unterlassen.
▪Öffentliche Feuerstellen und Grillplätze im und am Wald sollten nicht genutzt werden.
▪Auch Waldbesitzer, deren Beschäftigte und Jagdausübungsberechtigte, sowie Anlieger von Waldgrundstücken sollte die im § 15 Sächsisches Waldgesetz getroffenen Ausnahmeregelungen nicht ausüben.



Waldbrandstufe 4

▪Aktiver Brandschutz des Waldes durch äußerste Vorsicht und weitere Einschränkungen!
▪Beschränktes Betretungsrecht: In Waldgebieten sollten öffentliche Straßen und Wege, sowie Waldwege aller Arten nicht verlassen werden.
▪Die Forstbehörde kann ausgewiesene Parkplätze, sowie touristische Einrichtungen im Wald sperren, sowie weitere Maßnahmen zum Schutz des Waldes einleiten.
▪Zuständige Behörden treffen ggf. zusätzliche Brandschutzmaßnahmen.



Waldbrandstufe 5

Maximaler Schutz des Waldes vor Bränden durch:

▪Sprerrung des Waldes. Die Forstbehörde und Waldeigentümer können betroffene Waldgebiete zeitweilig sperren und damit jegliches Betreten und Befahren untersagen.
▪Ausnahmen gelten nur für Waldbesitzer und deren Beauftragte zwecks Kontrolltätigkeiten und für durch die Forstbehörde speziell genehmigte Arbeiten, für die Forstbehörde selbst und Kräfte des Brandschutzes, Rettungsdienst und Katastrophenschutzes.
▪Weiteres kann im Einzelfall durch den Landrat verfügt werden.